Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. — Produkt BlickFänger Fassung 1. Oktober 2026 (Fassung 10) Ersetzt die Fassung 1. Oktober 2026 (Fassung 9).
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen
Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. Lobmeyrgasse 5/2/42, 1160 Wien, Österreich Firmenbuchnummer 627352b, Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien GISA-Zahl 37113858 (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik) und GISA-Zahl 40092973 (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent) Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich Telefon +43 676 83 112 796, E-Mail office@software-zimmerer.at
(im Folgenden „Anbieter") und seinen Kunden über die Nutzung der Digital-Signage-Software BlickFänger, über die Lieferung zugehöriger Hardware sowie über Installations- und Projektleistungen.
Vertragspartner ist ausschließlich das vorstehend genannte Unternehmen. „BlickFänger", „B-CONNECT" und „B-Alert" sind Bezeichnungen für Leistungen dieses Unternehmens und keine eigenen Rechtsträger; das Unternehmen erbringt daneben weitere Leistungen unter anderen Bezeichnungen. Wo diese AGB von einer Produktbezeichnung sprechen, ist damit die Leistung gemeint, nie der Vertragspartner.
(2) Gewerbe: Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (GISA-Zahl 37113858) sowie Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent (GISA-Zahl 40092973). Für die Lieferung von Hardware ist das Handelsgewerbe einschlägig, für die Software und die Einrichtungsleistung das IT-Gewerbe. Anwendbares Berufsrecht: Gewerbeordnung (GewO), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at. Die nach § 5 Abs. 1 Z 4 ECG anzugebende Aufsichtsbehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Gewerbebehörde. Sie wird — wie Firmenwortlaut, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, GISA-Zahl und, sobald vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer — zentral in den Firmendaten der Software Zimmerer geführt und im Impressum unter www.blickfaenger.at sowie unter www.software-zimmerer.at in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesen.
(3) Das gesamte Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG. Das gilt für die Nutzung der Software ebenso wie für die Lieferung von Hardware und für Installations-, Montage- und Projektleistungen. Verträge mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG kommen nicht zustande.
Der Kunde bestätigt bei der Bestellung ausdrücklich, dass er als Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Der Anbieter bewirbt sein Angebot nicht gegenüber Verbrauchern.
(3-0) Wenn dennoch ein Verbraucher Vertragspartner wird. Die Verbrauchereigenschaft beurteilt sich nach dem Gesetz und nicht allein nach der Bestätigung des Kunden. Wird im Einzelfall dennoch ein Verbraucher Vertragspartner, gelten ihm gegenüber die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen, insbesondere das Rücktrittsrecht nach dem FAGG (§ 12) und die Gewährleistungsfristen nach dem VGG. Die Bestimmungen dieser AGB, die auf Verbraucher Bezug nehmen, gelten für diesen Fall; sie begründen kein Angebot an Verbraucher und keinen Verzicht auf Absatz 3.
(3a) Ein Vertragspartner für alles.
Der Anbieter erbringt die Softwareleistung und schuldet Lieferung und Montage der Hardware. Der Kunde hat einen einzigen Vertragspartner: den Anbieter. Er erhält eine Rechnung und hat einen Ansprechpartner.
Zur Ausführung von Lieferung und Montage bedient sich der Anbieter eines Subunternehmers. Das ändert nichts an seiner Stellung als Vertragspartner. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen haftet der Anbieter nur nach Maßgabe des § 15; die dortigen Haftungsausschlüsse und -grenzen gelten auch für das Verhalten von Subunternehmern.
(3b) Beauftragung Dritter. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass der Anbieter Dritte mit der Erbringung von Lieferung, Montage und Installation beauftragt.
Der Anbieter benennt den Leistungserbringer namentlich — im Angebot oder spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wegen Mängeln der Ware selbst sowie wegen Schäden aus der Ausführung vor Ort wendet sich der Kunde in erster Linie an diesen benannten Dritten; der Anbieter tritt ihm dafür seine Ansprüche gegen den Dritten ab und unterstützt ihn bei der Geltendmachung.
Zur Klarstellung: Diese Regelung ist eine Obliegenheit des Kunden und eine Abtretung zu seinen Gunsten. Sie ist für sich genommen kein Haftungsausschluss. In welchem Umfang der Anbieter haftet, ergibt sich ausschließlich aus § 15.
Unberührt bleibt § 15: Die Haftung des Anbieters für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden sowie zwingende Ansprüche von Verbrauchern bestehen unabhängig davon.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(5) Rangordnung. Bei Widersprüchen gilt in dieser Reihenfolge:
- individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien
- der Installationsvertrag (Weg B) samt Anlagen, soweit dessen Leistungen betroffen sind
- der Lizenzvertrag (Weg A), soweit die Softwarenutzung betroffen ist
- diese AGB
§ 2 Die zwei Vertragswege
Der Anbieter bietet seine Leistungen auf zwei getrennten Wegen an. Welcher Weg gilt, richtet sich danach, wie der Vertrag zustande gekommen ist.
| Weg A — Selbstbedienung | Weg B — Projektgeschäft | |
|---|---|---|
| Vertrag | Lizenzvertrag, digitale Zustimmung im Buchungsvorgang | Installationsvertrag, von beiden Teilen unterschrieben |
| Leistung | Softwarenutzung je Lizenz | Beratung, Planung, Einrichtung und Inbetriebnahme der Software, Einschulung, Betreuung |
| Abrechnung | wiederkehrend über Stripe | Rechnung nach Aufwand oder Pauschale |
| Einrichtung | keine; der Kunde richtet selbst ein | durch den Anbieter, vor Ort oder aus der Ferne |
| Hardware und Montage | auf Anfrage, gesondert nach § 7 | im Auftrag enthalten, soweit vereinbart |
| Erstgespräch | entfällt | kostenlos und unverbindlich |
Beide Wege können nebeneinander bestehen: Wer eine Einrichtung nach Weg B beauftragt, braucht für den Betrieb der Bildschirme zusätzlich Lizenzen nach Weg A. Die Verträge bestehen unabhängig voneinander.
Hardware und Montage laufen über den Anbieter, gleich auf welchem Weg der Vertrag zustande gekommen ist: auf Weg A als gesonderte Anfrage nach § 7, auf Weg B als Teil des Auftrags. Der Kunde hat in beiden Fällen einen Ansprechpartner und eine Rechnung.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) BlickFänger ist eine über das Internet bereitgestellte Software (Software as a Service), mit der digitale Inhalte auf angebundenen Anzeigegeräten verwaltet, zeitlich geplant und wiedergegeben werden.
(2) Eine Lizenz berechtigt zum Betrieb eines Anzeigegeräts. Sie ist ein freier Platz: Womit dieser Platz belegt wird, ist eine Eigenschaft des Geräts und keine Eigenschaft der Lizenz. Der Preis ist in jedem Fall derselbe.
Möglich sind:
- Browser — jedes Gerät mit Webbrowser, vom Fernseher bis zum alten Bürorechner. Einrichtung durch den Kunden.
- App auf einem Android-Gerät des Kunden. Neue Fassungen der App muss der Kunde selbst einspielen; eine selbsttätige Aktualisierung ist auf diesen Geräten technisch nicht möglich.
- B-CONNECT — die Software des Anbieters auf einem kleinen Abspielgerät, für Fernseher und Monitore ohne Smart-Funktion. B-CONNECT bezeichnet die Software und das Systemabbild des Anbieters, nicht das Gerät. Das Gerät liefert der Anbieter auf Anfrage nach § 7, mit aufgespieltem Abbild und eingerichtet.
(3) Der Kunde muss sich beim Kauf nicht festlegen und kann jederzeit wechseln — ein Gerät abmelden und ein anderes anmelden genügt, die Lizenz bleibt dieselbe.
(4) Zum Leistungsumfang gehören außerdem, ohne Aufpreis: das Einplanen eigener Werbepartner-Inhalte wie jedes anderen Aushangs, der Nachweis über die tatsächliche Wiedergabe (Proof of Play) und der Abruf eines aktuellen Standbildes des angezeigten Bildschirminhalts, wenn sich das Gerät zuletzt innerhalb von zehn Minuten gemeldet hat.
(5) Der Anbieter darf den Funktionsumfang im Rahmen der technischen Entwicklung fortschreiben. Wesentliche, für den Kunden nachteilige Änderungen kündigt er mindestens 30 Tage vorher an; Verbraucher können den Vertrag in diesem Fall nach § 25 VGG kostenfrei auflösen.
§ 4 Registrierung und Nutzerkonto
(1) Die Registrierung ist kostenlos, verpflichtet zu nichts und erfordert keine Zahlungsdaten. Sie allein begründet kein entgeltliches Vertragsverhältnis.
(2) Der Kunde macht wahrheitsgemäße Angaben und hält sie aktuell. Zugangsdaten sind vertraulich zu halten; ein Missbrauchsverdacht ist unverzüglich zu melden.
(3) Die Weitergabe des Kontos an Dritte ist ohne Zustimmung des Anbieters unzulässig. Der Kunde darf innerhalb seines Kontos Unterkonten für eigene Mitarbeiter anlegen; er bleibt für deren Handlungen verantwortlich.
(4) Der Anbieter kann ein Konto sperren, wenn ein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht. Er verständigt den Kunden unverzüglich und hebt die Sperre auf, sobald der Verdacht ausgeräumt ist.
§ 5 Vertragsabschluss (Weg A)
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website und im Dashboard ist kein verbindliches Angebot.
(2) Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er Anzahl und Laufzeit wählt, Lizenzvertrag und AGB ausdrücklich annimmt und die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen" betätigt. Vor dem Absenden erhält er eine Übersicht aller Angaben und kann Eingabefehler durch Zurückgehen berichtigen (§ 10 Abs. 1 Z 3 ECG).
(3) Der Vertrag kommt mit der Freischaltung der Lizenz, spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung zustande. Die automatische Empfangsbestätigung nach § 10 Abs. 2 ECG ist noch keine Annahme.
(4) Der Anbieter übermittelt dem Kunden unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Lizenzvertrag, AGB, Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular und Rechnung beziehungsweise Zahlungsplan (§ 7 Abs. 3 FAGG).
(5) Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird gespeichert und ist dem Kunden im Dashboard zugänglich. Eine englische Übersetzung dient nur der Information; im Zweifel gilt der deutsche Wortlaut.
§ 6 Vertragsabschluss (Weg B)
(1) Das Erstgespräch einschließlich Besichtigung und Angebotserstellung ist kostenlos und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Installationsvertrags durch beide Teile zustande.
(3) Er kommt außerdem zustande, sobald auf ausdrückliches Verlangen des Kunden mit der Ausführung begonnen wird. Der Anbieter holt dieses Verlangen vorher in Textform ein und nennt darin die betroffenen Positionen und deren Preis. Rücktrittsrechte von Verbrauchern nach § 12 bleiben davon unberührt.
(4) Er kommt ebenso zustande, sobald auf ausdrückliches Verlangen des Kunden Hardware für ihn bestellt wird, die nicht zum Lagerbestand gehört. Auch dieses Verlangen holt der Anbieter vorher in Textform ein und nennt darin die betroffenen Positionen und deren Preis. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde die Kosten einer Stornierung, soweit der Anbieter die Bestellung beim Lieferanten nicht mehr kostenfrei rückgängig machen kann; Rücktrittsrechte von Verbrauchern nach § 12 bleiben unberührt.
§ 7 Hardware
(1) Hardware wird nicht über den Buchungsvorgang und nicht über Stripe verkauft. Der Kunde stellt im Dashboard eine unverbindliche Anfrage.
(2) Die Anfrage ist ein Angebot des Kunden, an das er sieben Tage gebunden ist. Der Anbieter kann sie ohne Angabe von Gründen ablehnen; er ist zur Lieferung nicht verpflichtet. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung in Textform zustande.
(3) Preis, Lieferung und Montage werden vor der Bestätigung in Textform mitgeteilt. Der Anbieter darf sich zur Ausführung eines Subunternehmers bedienen; er bleibt Vertragspartner. Für dessen Verschulden haftet er nur nach Maßgabe des § 15. Die Rechnung stellt der Anbieter.
(3a) Lieferzeit. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Lieferzeit beginnt mit dem Zahlungseingang nach § 9 Abs. 2a.
Verzögert sich die Lieferung, weil der Anbieter selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Der Anbieter teilt das unverzüglich mit und nennt einen neuen Termin.
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht geliefert wird. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich und vollständig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche von Unternehmern wegen Verzögerung sind nach § 15 ausgeschlossen; die Rechte von Verbrauchern nach § 918 ff. ABGB bleiben unberührt.
(3b) Vorarbeiten und Montage werden je Objekt gesondert vereinbart. Der Kunde kann sie selbst beauftragen — dann schuldet der Anbieter sie nicht und haftet nicht für ihre Ausführung — oder der Anbieter nennt ihm einen geeigneten Betrieb, mit dem der Kunde den Vertrag selbst schließt und dessen Entgelt sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet. Eine dabei genannte Größenordnung ist eine Schätzung ohne Gewähr. Soweit der Anbieter Lieferung und Montage nach Absatz 3 selbst schuldet, bleibt es dabei. Näheres regelt § 2 Abs. 2a des Installations- und Projektvertrags.
(4) Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Hardware Eigentum des Anbieters. Danach geht sie in das Eigentum des Kunden über und verbleibt dort auch nach Ende des Lizenzvertrags. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein Gerät ohne gültige Lizenz keine Inhalte wiedergibt.
(5) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe an den Verbraucher über (§ 7b KSchG); gegenüber Unternehmern mit Übergabe an das Transportunternehmen. Wird die Hardware vom Anbieter oder seinem Subunternehmer montiert, geht die Gefahr in jedem Fall erst mit der Übergabe der montierten Anlage über.
(6) Abbestellung bereits bestellter Hardware. Hat der Anbieter Hardware auf Verlangen des Kunden bereits bei seinem Vorlieferanten bestellt und bestellt der Kunde sie danach ab, so ersetzt der Kunde die dadurch tatsächlich entstandenen Kosten — Stornoentgelte des Vorlieferanten, Manipulationsentgelte für die Rücknahme und Versandkosten. Der Ersatz ist der Höhe nach durch die Stornoregelung des jeweiligen Vorlieferanten begrenzt; der Anbieter legt die Kosten auf Verlangen offen und weist sie nach. Er versucht zuvor, die Bestellung kostenfrei rückgängig zu machen oder die Ware anderweitig zu verwenden, und rechnet an, was er dadurch erlangt. Statt des Ersatzes kann der Kunde verlangen, dass ihm die Ware gegen Zahlung des vereinbarten Preises übergeben wird. Rücktrittsrechte von Verbrauchern nach § 12 bleiben unberührt.
Gleichlautend mit § 4b des Installations- und Projektvertrags. Bei Widersprüchen geht der Installationsvertrag vor (§ 1 Abs. 5).
§ 8 Preise und Laufzeitstaffel
(1) Das Lizenzentgelt richtet sich nach der gewählten Laufzeit:
| Laufzeit | je Lizenz und Monat | Gesamt je Lizenz |
|---|---|---|
| 3 Monate | 15,00 € | 45,00 € |
| 6 Monate | 12,00 € | 72,00 € |
| 12 Monate | 10,00 € | 120,00 € |
(1a) Mengenstaffel. Bei einer Laufzeit von zwölf Monaten ermäßigt sich das Entgelt je Lizenz und Monat nach der Zahl der gleichzeitig laufenden Lizenzen des Kunden:
| Lizenzen | je Lizenz und Monat |
|---|---|
| 1 – 2 | 10,00 € |
| 3 – 9 | 9,00 € |
| 10 – 24 | 8,50 € |
| 25 – 49 | 8,00 € |
| 50 – 149 | 7,50 € |
| ab 150 | 7,00 € |
Maßgeblich ist die Gesamtzahl der Lizenzen des Kunden über alle seine Standorte, nicht die Zahl je Bestellung. Bei Laufzeiten von drei oder sechs Monaten gilt die Staffel nicht.
Wann der bessere Preis wirkt. Eine neu gebuchte Lizenz wird sofort zum Preis der damit erreichten Stufe abgerechnet. Bereits laufende Lizenzen wechseln mit Beginn ihrer jeweils nächsten Verlängerung auf den günstigeren Preis; während einer laufenden Laufzeit bleibt das vereinbarte Entgelt nach Abs. 6 unverändert. Der Kunde muss dafür nichts veranlassen.
Wenn die Zahl sinkt. Verringert sich die Zahl der laufenden Lizenzen, so gilt der höhere Preis der dann erreichten Stufe erst ab der nächsten Verlängerung der jeweiligen Lizenz. Eine Nachverrechnung für bereits abgerechnete Zeiträume findet nicht statt.
(2) Der Anbieter ist derzeit Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Die Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer aus; die genannten Beträge sind Endpreise im Sinn des Preisauszeichnungsgesetzes.
(3) Wenn die Steuerbefreiung entfällt. Entfällt die Steuerbefreiung nach Abs. 2 — etwa durch Überschreiten der Umsatzgrenze, durch Verzicht auf die Befreiung oder durch eine Gesetzesänderung —, gilt ab dem Zeitpunkt der Steuerpflicht:
- Gegenüber Unternehmern sind die in Abs. 1 genannten Beträge Nettobeträge. Die Umsatzsteuer wird ab diesem Zeitpunkt zusätzlich verrechnet und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
- Gegenüber Verbrauchern bleiben die in Abs. 1 genannten Beträge als Bruttopreise unverändert. Die Umsatzsteuer wird aus ihnen herausgerechnet; der zu zahlende Betrag ändert sich nicht.
Für Hardware, Montage und Projektleistungen gilt dasselbe: Gegenüber Unternehmern sind die im Angebot genannten Beträge ab dem Zeitpunkt der Steuerpflicht Nettobeträge, gegenüber Verbrauchern bleiben sie Bruttopreise. Für ein bereits bestätigtes Angebot bleibt der vereinbarte Betrag unverändert — maßgeblich ist der Tag der Bestätigung, nicht der Tag der Lieferung.
Für bereits laufende Lizenzlaufzeiten bleibt der vereinbarte Betrag in jedem Fall unverändert; Abs. 6 gilt auch hier. Die Umstellung wirkt gegenüber Unternehmern frühestens ab der nächsten Verlängerung und wird nach Abs. 6 angekündigt. Der Anbieter informiert die Kunden über die Umstellung, sobald sie feststeht. Bereits ausgestellte Rechnungen bleiben in ihrer ursprünglichen Form erhalten.
(3a) Rechnungshinweis. Solange die Steuerbefreiung nach Abs. 2 gilt, tragen die Rechnungen den Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG). Der Anbieter kann dabei die vereinfachte Rechnungsform nach § 11 Abs. 6 UStG verwenden.
(4) Der Anbieter kann mit einzelnen Kunden abweichende Preise vereinbaren. Solche Vereinbarungen begründen keinen Anspruch anderer Kunden.
(5) Preise für Hardware, Montage und Projektleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder dem Installationsvertrag.
(6) Preisänderungen während einer laufenden Lizenzlaufzeit sind ausgeschlossen. Für Verlängerungen teilt der Anbieter ein geändertes Entgelt mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mit und weist auf das Kündigungsrecht hin. Widerspricht der Kunde oder kündigt er, endet der Vertrag mit Ablauf der laufenden Laufzeit zum bisherigen Preis.
§ 9 Zahlung und Verzug
(1) Zahlungsweise. Lizenzentgelte werden zu Beginn der Laufzeit im Voraus fällig. Es bestehen zwei Wege:
a) Buchung über die Weboberfläche. Das Entgelt wird über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Ltd. eingezogen. Der Kunde hinterlegt dazu ein gültiges Zahlungsmittel und erteilt die zur wiederkehrenden Abbuchung erforderliche Autorisierung. Die Zahlungsdaten werden ausschließlich bei Stripe gespeichert; der Anbieter erhält sie nicht.
b) Buchung über ein Angebot. Hier kann Zahlung auf Rechnung vereinbart werden. Die Rechnung ist binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen; ein abweichendes Zahlungsziel kann im Angebot festgelegt werden. Ein Zahlungsmittel muss in diesem Fall nicht hinterlegt werden.
(1a) Rechnungsempfänger. Der Anbieter richtet die Rechnung auf Wunsch an einen vom Kunden benannten Empfänger. Der Kunde bleibt in diesem Fall Vertragspartner und schuldet das Entgelt; eine Zahlungspflicht des benannten Empfängers gegenüber dem Anbieter wird dadurch nicht begründet.
(2) Rechnungen für Hardware und Projektleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit Abs. 2a nichts anderes bestimmt.
(2a) Vorkasse und Anzahlung. Gegenüber Unternehmern gilt: Hardware wird zu 100 % im Voraus bezahlt; der Anbieter bestellt erst nach Zahlungseingang, und die Lieferzeit beginnt damit. Auf Einbau, Montage, Installation und Einrichtung wird bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 50 % fällig, der Rest nach Abnahme.
Eine abweichende Zahlungsvereinbarung für Hardware ist nur im Einzelfall und nur schriftlich möglich (Anlage 6 des Installations- und Projektvertrags).
Gegenüber Verbrauchern wird Hardware bei Übergabe fällig, und eine Anzahlung auf Leistungen beträgt höchstens 30 %.
Gleichlautend mit § 3 Abs. 6a bis 6c des Installationsvertrags. Bei Widersprüchen geht der Installationsvertrag vor (§ 1 Abs. 5).
(3) Rechnungen werden elektronisch als PDF ausgestellt und per E-Mail übermittelt. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu; Verbraucher erhalten die Rechnung auf Verlangen zusätzlich in Papierform.
(4) Scheitert eine Abbuchung oder wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, setzt der Anbieter eine Nachfrist von 14 Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf kann er die betroffenen Lizenzen sperren; der Entgeltanspruch bleibt bestehen.
(5) Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB gegenüber Unternehmern, 4 % p. a. gegenüber Verbrauchern). Von Verbrauchern werden Mahn- und Inkassokosten nur in dem nach § 1333 Abs. 2 ABGB zulässigen, angemessenen Umfang und nur bei tatsächlicher Zweckmäßigkeit verlangt.
(6) Unternehmer können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Für Verbraucher gilt diese Einschränkung nicht.
§ 10 Testzeitraum, Laufzeit und Kündigung
(1) Testzeitraum. Jede erstmals für ein Gerät gebuchte Lizenz ist ab Freischaltung 30 Tage kostenlos. In diesem Zeitraum kann der Kunde jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass eine Zahlungspflicht entsteht. Spätestens sieben Tage vor Ablauf erinnert der Anbieter per E-Mail an das Ende des Testzeitraums.
(2) Laufzeit. Danach läuft die gebuchte Laufzeit von drei, sechs oder zwölf Monaten.
(3) Erinnerung. Der Anbieter erinnert zweimal per E-Mail: rund drei Monate vor Ablauf mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Vertrag ohne Erklärung des Kunden verlängert, welche Folgen das hat und wie gekündigt werden kann, sowie spätestens zwei Wochen vor Ablauf mit der Erinnerung an den Termin und den Weg zur Verlängerung oder Kündigung.
(4) Verlängerung. Ohne Erklärung des Kunden verlängert sich der Vertrag
- gegenüber Unternehmern um den ursprünglich gebuchten Zeitraum,
- gegenüber Verbrauchern auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsrecht zum Ende jedes Kalendermonats.
(5) Kündigung. Die Kündigung ist jederzeit im Dashboard oder formlos per E-Mail an office@software-zimmerer.at möglich und bedarf keiner Begründung. Sie wirkt zum Ende der laufenden Laufzeit, im Testzeitraum sofort. Der Anbieter bestätigt den Eingang unverzüglich in Textform.
(6) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Teilen vorbehalten. Für den Anbieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfrist, bei wiederholtem Verstoß gegen § 11 oder bei rechtswidriger Nutzung.
(7) Nach Ablauf wird die Lizenz ruhend gestellt: Das Gerät gibt keine Inhalte mehr wieder, Konto und Inhalte bleiben erhalten und abrufbar. Inhalte einer ruhenden Lizenz werden nach zwölf Monaten gelöscht, nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 30 Tagen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(8) Verlängerung mehrerer Lizenzen. Der Kunde kann im Dashboard einzelne oder alle Lizenzen gemeinsam verlängern. Die Auswahl zeigt vor der Bestätigung an, welche Lizenzen betroffen sind, welche Laufzeit gewählt wird und welcher Betrag insgesamt anfällt.
§ 11 Pflichten des Kunden und Inhalte
(1) Der Kunde ist für die über den Dienst wiedergegebenen Inhalte allein verantwortlich und sichert zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen (Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Persönlichkeitsrechte, Rechte abgebildeter Personen).
(2) Für Musik und Tonspuren hat der Kunde die Rechte selbst zu erwerben, einschließlich allfälliger Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (AKM, austro mechana). Der Anbieter schuldet solche Rechte nicht.
(3) Vermarktet der Kunde Werbeflächen an eigene Werbepartner, ist er für die Rechtmäßigkeit dieser Werbung verantwortlich (UWG, Kennzeichnungspflichten, Sonderwerbeverbote). Die Rechtsbeziehung besteht ausschließlich zwischen dem Kunden und seinem Werbepartner. Der Anbieter ist daran nicht beteiligt und erhält daraus kein Entgelt.
(4) Untersagt sind Inhalte, die gegen geltendes Recht verstoßen, diskriminierend, gewaltverherrlichend oder pornografisch sind oder Rechte Dritter verletzen.
(5) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 entstehen, samt angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur bei zu vertretendem Verstoß.
(6) Der Anbieter kann rechtswidrige Inhalte sperren und verständigt den Kunden unverzüglich. Rechte und Pflichten nach ECG und Verordnung (EU) 2022/2065 bleiben unberührt.
(7) Der Kunde sorgt dafür, dass der Betrieb der Anzeigegeräte am gewählten Standort zulässig ist (Bauordnung, Straßenverkehrsordnung, Ortsbild- und Werbeanlagenvorschriften, Zustimmung des Vermieters). Der Anbieter prüft das nicht.
(8) Das Wartungspasswort und die Kundennummer, die den Zugang zu den Wartungsfunktionen der Geräte öffnen, sind vertraulich zu behandeln.
§ 12 Rücktrittsrecht der Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen im Fernabsatz und bei Auswärtsgeschäften ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach §§ 11 ff. FAGG zu.
(2) Die vollständige Belehrung samt Muster-Widerrufsformular ist in der Widerrufsbelehrung enthalten, die Bestandteil dieser AGB ist und unter https://www.blickfaenger.at/agb abrufbar bleibt.
(3) Bei Lizenzen beginnt die Frist mit dem Vertragsabschluss, bei Hardware mit deren Erhalt, bei Installationsleistungen mit dem Vertragsabschluss.
(4) Da im Testzeitraum kein Entgelt anfällt, hat ein Rücktritt innerhalb dieses Zeitraums keine Zahlungspflicht zur Folge. Der Anbieter verzichtet insoweit auf einen anteiligen Wertersatz.
(5) Rücktrittsfunktion. Für Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hält der Anbieter während der gesamten Rücktrittsfrist eine hervorgehobene und leicht zugängliche Funktion bereit, über die der Verbraucher den Rücktritt erklären kann (§ 13a FAGG). Der Eingang wird unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Inhalt, Datum und Uhrzeit bestätigt.
§ 13 Verfügbarkeit
(1) Der Anbieter betreibt den Dienst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und bemüht sich um eine durchgehend hohe Verfügbarkeit. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Störungen werden nach Kenntnis unverzüglich behoben. Gleichlautend mit § 11 Abs 1 des Lizenzvertrags.
(2) Angekündigte Wartungsfenster berühren die Leistungspflicht nicht. Sie werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gelegt und mindestens 24 Stunden vorher angekündigt.
(3) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Energie- und Telekommunikationsausfälle, Ausfälle von Vorlieferanten und Rechenzentren sowie großflächige Angriffe auf die Netzinfrastruktur. Für ihre Dauer ruhen die betroffenen Leistungspflichten.
(4) Nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen die Anzeigegeräte des Kunden, deren Stromversorgung, dessen Internetanbindung und Leistungen Dritter.
(5) Als „Vorschau" oder „Test" gekennzeichnete sowie unentgeltlich bereitgestellte Funktionen werden ohne Verfügbarkeitszusage bereitgestellt und können jederzeit geändert oder eingestellt werden.
§ 14 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen: gegenüber Verbrauchern für digitale Leistungen das VGG, für Waren das VGG beziehungsweise die §§ 922 ff. ABGB, gegenüber Unternehmern die §§ 922 ff. ABGB und § 377 UGB.
(2) Der Anbieter schuldet die Vertragsmäßigkeit der Software während der gesamten Laufzeit und stellt die dafür erforderlichen Aktualisierungen bereit (§§ 5, 7 VGG).
(3) Bei Nutzung der App auf einem eigenen Android-Gerät muss der Kunde Aktualisierungen selbst einspielen. Unterlässt er dies trotz Hinweis, haftet der Anbieter nicht für Mängel, die dadurch entstehen (§ 7 Abs. 3 VGG).
(4) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Softwareleistungen ein Jahr; Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen ab Erkennbarkeit, zu rügen.
(5) Für Hardware gilt gegenüber Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe; sie wird nicht verkürzt. Gegenüber Unternehmern beträgt sie zwölf Monate ab Übergabe (§ 933 Abs. 4 ABGB); Mängel sind nach § 377 UGB unverzüglich zu rügen.
§ 15 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Gegenüber Verbrauchern haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3a) Ebenfalls ausgeschlossen ist gegenüber Unternehmern die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Das gilt insbesondere für entgangene Werbeeinnahmen und für Umsatzausfälle, die darauf beruhen, dass ein Bildschirm ausgefallen ist oder einen Inhalt nicht, verspätet oder fehlerhaft wiedergegeben hat.
(3c) Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsgrenzen dieses Paragraphen gelten gegenüber Unternehmern auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Anbieters, insbesondere von Subunternehmern, die mit Lieferung, Montage oder Installation betraut sind (§ 1313a ABGB). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
Unberührt bleiben Absatz 1 (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende Rechte von Verbrauchern.
(3b) Der Höhe nach ist die Haftung gegenüber Unternehmern begrenzt auf
| Betroffene Leistung | Obergrenze |
|---|---|
| Softwarenutzung und Einrichtung | das Entgelt, das der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat, mindestens jedoch 5.000,00 Euro je Schadensfall |
| Hardware, Lieferung und Montage | die Auftragssumme des betroffenen Auftrags, mindestens jedoch 5.000,00 Euro je Schadensfall |
| Sach- und Vermögensschäden aus Arbeiten vor Ort | 50.000,00 Euro je Schadensfall |
(3b-1) Serienschäden. Mehrere Schäden, die auf derselben Ursache beruhen, gelten als ein Schadensfall. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ersten Schadensmeldung.
(3b-2) Kardinalpflichten. Die Beschränkungen der Absätze 3, 3a, 3b und 3c gelten nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Anbieter auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Maßgeblich ist der höhere der zutreffenden Beträge.
(3c) Beistellungen des Kunden. Der Anbieter haftet nicht für Schäden und Mängel, die auf vom Kunden beigestellte Geräte, sein Netzwerk, seine Stromversorgung oder seine Internetverbindung zurückgehen, sowie auf im Gebäude vorhandene Installationen, über die er nicht informiert wurde.
Der Kunde teilt vor Arbeiten vor Ort mit, wo Leitungen verlaufen, soweit ihm das bekannt ist oder er es zumutbar in Erfahrung bringen kann. Unterbleibt das, haftet der Anbieter für Schäden an solchen Leitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Der Kunde hat seine Inhalte regelmäßig selbst zu sichern. Für Datenverlust haftet der Anbieter nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Sicherung eingetreten wäre.
(5) Der Anbieter haftet nicht dafür, dass ein bestimmter Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem bestimmten Gerät wiedergegeben wurde, soweit die Ursache in § 13 Abs. 4 liegt.
(6) Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren, soweit gesetzlich zulässig, binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
(7) Unberührt bleiben in jedem Fall die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften sowie die zwingenden Bestimmungen des KSchG.
§ 16 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software im vereinbarten Umfang.
(2) Alle Rechte an Software, Quellcode, Benutzeroberfläche, Design und an den Bezeichnungen „BlickFänger", „B-CONNECT" und „B-Alert" verbleiben beim Anbieter.
(3) Untersagt sind Vervielfältigung, Vermietung, Verkauf, Zugänglichmachung an Dritte, Rückentwicklung, Dekompilierung, das Umgehen von Lizenzprüfungen und die Weitervermarktung als eigene Leistung, jeweils nur, soweit die §§ 40d und 40e UrhG nicht zwingend etwas anderes vorsehen. Auf die Rechte nach § 40d Abs. 2 und 3 UrhG und auf das Recht der Dekompilierung nach § 40e UrhG kann nicht wirksam verzichtet werden; Satz 1 ist insoweit einschränkend auszulegen.
(4) Vom Kunden hochgeladene Inhalte bleiben sein Eigentum. Er räumt dem Anbieter das zur Vertragserfüllung erforderliche, auf die Vertragsdauer beschränkte technische Nutzungsrecht ein.
(5) Eine Nennung des Kunden als Referenz erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
§ 17 Datenschutz
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach der DSGVO und dem DSG. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.blickfaenger.at/legal.
(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, die dem Lizenzvertrag als Anhang B beigefügt ist.
(3) Nachweisdaten über die Wiedergabe (Proof of Play) werden 24 Monate gespeichert und danach durch einen täglichen Löschlauf entfernt. Die Frist ist an den Zweck gebunden: Eine Eigentümerversammlung und eine Werbeabrechnung finden jährlich statt, ein Nachweis muss zwei volle Zyklen abdecken.
(4) Das Standbild des Bildschirminhalts zeigt ausschließlich den wiedergegebenen Inhalt. Es wird keine Kamera verwendet und keine Aufnahme der Umgebung erstellt.
§ 18 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, an eine geänderte technische Ausgestaltung oder zur Schließung einer nachträglich entstandenen Regelungslücke erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen werden mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden widersprechen; in diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf der laufenden Laufzeit zu den bisherigen Bedingungen. Auf die Bedeutung seines Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
(3) Hauptleistung und Entgelt können auf diesem Weg nicht geändert werden.
§ 19 Streitbeilegung
Beschwerden können unmittelbar an office@software-zimmerer.at gerichtet werden; der Anbieter antwortet innerhalb von 14 Tagen.
Darüber hinaus ist der Anbieter bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Internet Ombudsstelle teilzunehmen. Sie ist eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG), wird vom Österreichischen Institut für angewandte Telekommunikation getragen und ist unter www.ombudsstelle.at erreichbar. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. Die Bereitschaft ist freiwillig.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht: österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben die zwingenden Schutzbestimmungen ihres Aufenthaltsstaates unberührt.
(2) Gerichtsstand: Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.
(3) Textform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; das gilt auch für die Abbedingung dieses Erfordernisses. Individuelle Vereinbarungen gehen vor.
(4) Übertragung: Der Anbieter kann Verträge mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten auf ein Unternehmen übertragen, das seine Geschäftstätigkeit fortführt. Der Kunde kann in diesem Fall zum Übertragungszeitpunkt kündigen.
(5) Salvatorische Klausel: Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anhänge und mitgeltende Dokumente
- Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular —
widerrufsbelehrung.md - Lizenzvertrag (Weg A) —
lizenzvertrag.md - Installations- und Projektvertrag (Weg B) —
installationsvertrag.md - Datenschutzerklärung —
datenschutzerklaerung.md - Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO —
avv.md