Installations- und Projektvertrag

Fassung 7. September 2026 (Fassung 7) · Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. · BlickFänger

Für Montage, Inbetriebnahme und Projektarbeit vor Ort.

Installations- und Projektvertrag

Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. Projektgeschäft (Weg B) — zum Ausdrucken und Unterschreiben

Fassung 7. September 2026 (Fassung 7) Ersetzt die Fassung 7. September 2026 (Fassung 6).

Dieses Muster ist leistungsneutral gefasst. Es trägt die Digital-Signage-Anlagen der Produktlinie BlickFänger ebenso wie andere Vor-Ort- und Projektleistungen des Unternehmens. Was im Einzelfall geschuldet ist, steht ausschließlich in § 2 und in Anlage 1.
Diese Fassung gilt für Verträge, die ab dem 1. September 2026 geschlossen werden. Für bereits unterschriebene Verträge und für Aufträge, die auf ein vorher gelegtes Angebot zurückgehen, bleibt die Fassung maßgeblich, die bei Abschluss galt. Das betrifft insbesondere § 2 Abs. 3: Wem die Einrichtung der Software unentgeltlich zugesagt wurde, bekommt sie unentgeltlich.
Dieses Muster wird je Auftrag ausgefüllt, in zwei Ausfertigungen ausgedruckt und von beiden Teilen unterschrieben. Der Kunde erhält eine Ausfertigung. Felder in eckigen Doppelklammern sind vor der Unterschrift auszufüllen. Nicht zutreffende Abschnitte sind zu streichen und die Streichung ist von beiden Teilen zu paraphieren.

Vertragsparteien

Auftragnehmer

Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. Lobmeyrgasse 5/2/42, 1160 Wien, Österreich Firmenbuchnummer 627352b, Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien GISA-Zahl 37113858 (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik) und GISA-Zahl 40092973 (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent) Telefon +43 676 83 112 796 · E-Mail office@software-zimmerer.at

Vertragspartner ist ausschließlich dieses Unternehmen. „BlickFänger" und „B-CONNECT" bezeichnen Leistungen des Unternehmens und sind keine eigenen Rechtsträger. Die zuständige Aufsichtsbehörde und die übrigen Unternehmensangaben werden zentral in den Firmendaten der Software Zimmerer geführt.

Auftraggeber

Firmenwortlaut / Name[[Firmenwortlaut oder Name]]
Rechtsform[[Rechtsform]]
Firmenbuchnummer / Vereinsregister[[Nummer oder „entfällt"]]
Anschrift[[Straße, PLZ, Ort]]
Ansprechperson[[Name, Funktion]]
Telefon / E-Mail[[Kontakt]]
UID-Nummer[[UID oder „keine"]]
Der Auftraggeber bestätigtEr handelt als Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Einsatzort(e)

Nr.AnschriftBezeichnung / RaumAnzahl Bildschirme
1[[Anschrift]][[z. B. Schaufenster]][[Anzahl]]
2[[Anschrift]][[Bezeichnung]][[Anzahl]]

§ 1 Gegenstand des Vertrags

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die in § 2 und Anlage 1 beschriebenen Leistungen. Dazu zählen je nach Vereinbarung Beratung, Planung, Einrichtung und Inbetriebnahme der Software, Anbindung der Anzeigegeräte, Einrichtung von Inhalten und Wiedergabelisten, Einschulung und die laufende Betreuung.

Soweit in Anlage 1 vereinbart, schuldet der Auftragnehmer auch Lieferung und Montage der Hardware — siehe Abs. 1a.

(1a) Ein Vertragspartner für alles.

Der Auftragnehmer schuldet die Softwareleistung und, soweit vereinbart, Lieferung und Montage der Hardware. Der Auftraggeber hat einen einzigen Vertragspartner: den Auftragnehmer. Er erhält eine Rechnung und hat einen Ansprechpartner.

Zur Ausführung von Lieferung und Montage bedient sich der Auftragnehmer eines Subunternehmers. Das ändert nichts an seiner Stellung als Vertragspartner. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe des § 9; die dortigen Haftungsausschlüsse und -grenzen gelten auch für das Verhalten von Subunternehmern. Der Auftraggeber hat gegen den Subunternehmer keine Ansprüche aus diesem Vertrag.

Wen Sie anrufen, wenn etwas ist. Uns — in jedem Fall. Ob der Bildschirm schief hängt, die Halterung locker sitzt, der Strom fehlt oder das Falsche angezeigt wird: Es ist derselbe Ansprechpartner.

(2) Die Nutzung der Software BlickFänger richtet sich nicht nach diesem Vertrag, sondern nach dem gesondert abzuschließenden Lizenzvertrag. Beide Verträge bestehen unabhängig voneinander; die Beendigung des einen berührt den anderen nicht.

(3) Erstgespräch. Das erste Beratungsgespräch einschließlich Besichtigung vor Ort und Angebotserstellung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Eine Verrechnung beginnt erst mit den Leistungen nach diesem Vertrag.


§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen:

Pos.LeistungMenge / UmfangAusführung bis
1[[Leistungsbeschreibung]][[Menge]][[Datum]]
2[[Leistungsbeschreibung]][[Menge]][[Datum]]
3[[Leistungsbeschreibung]][[Menge]][[Datum]]

Die ausführliche Beschreibung ergibt sich aus Anlage 1 (Leistungsbeschreibung), die einen Bestandteil dieses Vertrags bildet.

(2) Lieferung von Hardware und körperliche Arbeiten — Halterungen anbringen, Bohren, Aufhängen, Herstellen der Stromversorgung, Setzen von Netzwerkdosen, Verlegen von Kabeln, Umbau vorhandener Anlagen — schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie in Anlage 1 ausdrücklich aufgenommen sind. Er führt sie durch einen Subunternehmer aus (§ 1 Abs. 1a) und verrechnet sie selbst.

Nicht geschuldet sind, soweit nicht in Anlage 1 anders vereinbart:

  • Elektroinstallationsarbeiten, die dem Elektrogewerbe vorbehalten sind (Herstellung neuer Zuleitungen, Eingriffe in die Verteilung)
  • bauliche Maßnahmen einschließlich Durchbrüchen, Trockenbau und Malerarbeiten
  • die Beschaffung behördlicher Bewilligungen für die Anbringung von Bildschirmen
  • die Erstellung von Inhalten, Grafiken, Videos oder Texten
  • die Bereitstellung einer Internetverbindung am Einsatzort
  • die Wartung vorhandener Fremdgeräte

(3) Was verrechnet wird. Verrechnet wird die Einrichtungsleistung: Anlegen des Kundenkontos, Anbinden der Geräte, Einrichten von Inhalten und Wiedergabelisten, Inbetriebnahme, Einschulung und Nacharbeiten.

Hardware, Material und körperliche Arbeiten werden, soweit sie nach § 2 Abs. 2 in Anlage 1 aufgenommen sind, gesondert ausgewiesen und vom Auftragnehmer verrechnet. Sie werden nicht nach Stundensatz, sondern zu den in Anlage 1 genannten Positionspreisen abgerechnet.

Für Verträge, die vor dem 1. September 2026 geschlossen wurden, und für Aufträge aus einem vorher gelegten Angebot bleibt es bei der damaligen Regelung: Die Einrichtung der Software ist dann ohne gesondertes Entgelt enthalten.

(2a) Vorarbeiten und Montage je Objekt. Ob und wie die Anzeigegeräte angebracht werden, wird für jedes Objekt gesondert in einem Zusatz zum Angebot festgehalten. Vorgesehen sind zwei Wege:

  • Eigenbeauftragung. Der Auftraggeber beauftragt die Vorarbeiten und die Montage selbst. Der Auftragnehmer schuldet sie dann nicht und haftet nicht für ihre Ausführung; er übergibt die Geräte betriebsbereit eingerichtet.
  • Vermittlung. Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber einen geeigneten Betrieb. Der Vertrag über die Montage kommt zwischen dem Auftraggeber und diesem Betrieb zustande; dessen Entgelt richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand.

Bei der Vermittlung nennt der Auftragnehmer, soweit er sie kennt, die zu erwartende Größenordnung. Eine solche Angabe ist eine Schätzung ohne Gewähr und kein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers; sie begründet keinen Anspruch gegen ihn. Zeichnet sich ab, dass sie um mehr als 15 % überschritten wird, teilt der Auftragnehmer das mit, sobald er davon Kenntnis erlangt. Abgerechnet wird vom montierenden Betrieb nach dessen Sätzen gegen Nachweis.

Bleibt es dabei, dass der Auftragnehmer Lieferung und Montage selbst schuldet, so gilt § 1 Abs. 1a und Absatz 2 dieses Paragrafen; dann ist die Montage in Anlage 1 aufzunehmen.

(4) Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt zum vereinbarten Termin sicher:

  • Zutritt zu den Einsatzorten während der vereinbarten Zeit
  • einen Stromanschluss 230 V in höchstens 3 m Entfernung vom Montageort, bauseits bereitgestellt
  • einen Netzwerkanschluss am Montageort, bauseits bereitgestellt, samt Zugangsdaten (WLAN oder LAN)
  • einen Baukörper aus Beton oder Ziegel mit der erforderlichen Festigkeit am Montageort
  • bauseits montierte Kabelkanäle oder Leerverrohrungen mit 50 mm Durchmesser, soweit Kabel zu verlegen sind
  • die Freiräumung des Arbeitsbereichs
  • eine erreichbare Ansprechperson für Entscheidungen vor Ort
  • die fertig montierten und angeschlossenen Anzeigegeräte, soweit der Auftraggeber sie selbst beistellt oder von einem Dritten montieren lässt

Verzögerungen, die aus einer unterbliebenen Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann den dadurch entstandenen Mehraufwand nach den Sätzen des § 3 verrechnen; eine vergebliche Anfahrt wird mit 90,00 Euro verrechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

(4a) Berechtigung zur Beauftragung. Der Auftraggeber sichert zu, zur Beauftragung berechtigt zu sein. Handelt er für ein Objekt, das er verwaltet, hat er die dafür erforderliche Abstimmung mit den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten vor der Beauftragung selbst herbeigeführt.

Werden gegen den Auftragnehmer Ansprüche Dritter erhoben, weil diese Abstimmung unterblieben ist, hält ihn der Auftraggeber schad- und klaglos.

(4a) Angaben vor dem Termin. Der Auftraggeber übermittelt vor der Terminvereinbarung eine Auflistung der Räume mit der jeweiligen Wandbeschaffenheit am vorgesehenen Montageort, auf Verlangen mit Fotos. Angebot, Zeitansatz und Termin beruhen auf diesen Angaben.

(4b) Abweichende Wandbeschaffenheit. Trägt der Untergrund nicht oder erfordert er eine besondere Bearbeitung — etwa Marmor, bei dem die Bohrungen von einem Steinmetz zu setzen sind —, so wird der Mehraufwand nach tatsächlichem Aufwand zu den Sätzen des § 3 Abs. 1 verrechnet, zuzüglich der Kosten beigezogener Fremdleistungen. Der Auftragnehmer zeigt das vor Ort an, bevor er solche Arbeiten beginnt, und holt die Zustimmung des Auftraggebers ein.

(4c) Fehlen die Voraussetzungen ganz — kein Stromanschluss, kein Netzwerkanschluss, kein Zutritt —, so verschiebt sich der Termin, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gerät. Eine vergebliche Anfahrt ist nach Absatz 4 zu ersetzen; die Vereinbarung eines Ersatztermins richtet sich nach § 3.


§ 3 Entgelt

(1) Der Regelfall ist das individuelle Angebot. Umfang, Material, Aufwand und die Zahl der benötigten Personen unterscheiden sich von Auftrag zu Auftrag zu stark, als dass eine Preisliste sie abbilden könnte. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber vor Beginn ein Angebot mit den vorgesehenen Positionen vor; mit dessen Annahme gilt das Angebot als Vertragsinhalt.

(2) Nur soweit kein Angebot vorliegt — etwa bei kurzfristigen Einsätzen, Nacharbeiten oder Störungsbehebung —, wird nach tatsächlichem Aufwand zu den folgenden Sätzen verrechnet. Sie sind zugleich die Berechnungsgrundlage für Angebote.

PositionSatz
Arbeitsstunde Einrichtung und Inbetriebnahme90,00 € je Stunde, abgerechnet je angefangener halber Stunde zu 45,00 €
Arbeitsstunde außerhalb der Geschäftszeit, an Samstagen135,00 € je Stunde (Zuschlag 50 %)
Arbeitsstunde an Sonn- und Feiertagen180,00 € je Stunde (Zuschlag 100 %)
An- und Abfahrt innerhalb Wien35,00 € je Anfahrt, pauschal
An- und Abfahrt außerhalb Wien35,00 € je Anfahrt zzgl. 0,50 € je gefahrenem Kilometer ab der Stadtgrenze
Kleinmaterialnach Aufwand, gegen Nachweis
Wartezeit, die der Auftraggeber zu vertreten hatwie Arbeitsstunde

Pauschale je Gerät. Für Einrichtungen ab einer im Angebot genannten Stückzahl kann statt der Stundenabrechnung ein Pauschalpreis je eingerichtetem Gerät vereinbart werden. Er ergibt sich aus dem Angebot. Die Anfahrt wird auch dann nur einmal je Termin verrechnet und ist in der Pauschale nicht enthalten.

(3) Hardware und Material werden, soweit sie in Anlage 1 aufgenommen sind, zu den dort genannten Positionspreisen verrechnet — nicht nach Stundensatz. Sie werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kleinmaterial des Auftragnehmers nach Abs. 2 bleibt davon unberührt.

(4) Kostenschätzung. Der Auftragnehmer schätzt den Gesamtaufwand auf [[Betrag]] Euro (je Auftrag einzutragen). Diese Schätzung ist unverbindlich / verbindlich (Zutreffendes ankreuzen: ☐ unverbindlich ☐ verbindlich). Zeichnet sich ab, dass eine unverbindliche Schätzung um mehr als 15 % überschritten wird, so verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber kann daraufhin vom Vertrag gegen Vergütung der bereits erbrachten Leistungen zurücktreten (§ 1170a ABGB).

(5) Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist derzeit Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG; die Rechnungen weisen keine Umsatzsteuer aus. Die oben genannten Beträge sind Endpreise. Entfällt die Steuerbefreiung, so gilt ab dem Zeitpunkt der Steuerpflicht: Gegenüber Unternehmern sind die genannten Beträge Nettobeträge, die Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet und gesondert ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern bleiben sie als Bruttobeträge unverändert; die Umsatzsteuer wird aus ihnen herausgerechnet, und der zu zahlende Betrag ändert sich nicht. Für bereits angebotene oder beauftragte Leistungen bleibt es beim Betrag des Angebots.

(4a) Rechnungshinweis. Solange die Steuerbefreiung gilt, trägt die Rechnung den Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG).

(6) Zahlung. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(6a) Geräte: Vorkasse. Hardware wird vor der Bestellung beim Lieferanten zu 100 % im Voraus bezahlt. Der Auftragnehmer bestellt erst nach Zahlungseingang; die Lieferzeit beginnt damit.

Eine abweichende Zahlungsvereinbarung ist nur im Einzelfall und nur schriftlich möglich; dafür ist der Vordruck in Anlage 6 zu verwenden. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei Satz 1.

(6b) Leistung: Anzahlung. Auf Einbau, Montage, Installation und Einrichtung wird eine Anzahlung von 50 % bei Auftragserteilung fällig, der Rest nach Abnahme (§ 7). Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt bleiben möglich.

(6c) Gegenüber Verbrauchern gilt Absatz 6a nicht. Dort wird die Hardware bei Übergabe fällig; eine Anzahlung nach Absatz 6b wird auf höchstens 30 % begrenzt.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern werden Mahn- und Betreibungskosten nur im nach § 1333 Abs. 2 ABGB zulässigen, angemessenen Umfang verrechnet.


§ 4 Termine und Ausführung

(1) Vereinbarter Ausführungszeitraum: [[von … bis …]].

(2) Termine sind verbindlich nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Termine.

(3) Verzögerungen durch höhere Gewalt, durch Lieferausfälle von Vorlieferanten oder durch Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers verlängern die Ausführungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer verständigt den Auftraggeber unverzüglich.

(4) Der Auftragnehmer kann geeignete Dritte (Subunternehmer) heranziehen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für deren Leistung verantwortlich; für ihr Verschulden haftet er nach Maßgabe des § 9.


§ 4a Absage und Verschiebung von Terminen

(1) Vereinbarte Ausführungstermine kann jede Partei verschieben. Die Verschiebung ist der anderen Partei so früh wie möglich mitzuteilen.

(2) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin ab oder verschiebt er ihn, so kann der Auftragnehmer den ihm dadurch entstandenen Aufwand nach folgenden Sätzen verrechnen:

Zeitpunkt der AbsageSatz
früher als fünf Werktage vor dem Terminkein Entgelt
fünf bis zwei Werktage vor dem Termin25 % des für den Termin veranschlagten Arbeitsentgelts, höchstens 150,00 €
später als zwei Werktage vor dem Termin oder am Termin selbst50 % des für den Termin veranschlagten Arbeitsentgelts, höchstens 300,00 €
keine Absage, Zutritt oder Mitwirkung am Termin nicht möglichvergebliche Anfahrt nach § 2 Abs. 4 zuzüglich der Sätze der vorstehenden Zeile

(3) Bereits erbrachte Leistungen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Absage zu vergüten. Für Hardware, die auf Verlangen des Auftraggebers bereits bestellt wurde, hat dieser den Kaufpreis auch dann zu tragen, wenn er den Termin absagt, soweit der Auftragnehmer die Bestellung beim Lieferanten nicht mehr kostenfrei rückgängig machen kann. Die Ware wird ihm in diesem Fall übergeben. Rücktrittsrechte von Verbrauchern nach § 6 bleiben unberührt.

(4) Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Auftragnehmer hat sich anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Zeit erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(5) Sagt der Auftragnehmer einen Termin ab, so trägt er die dem Auftraggeber daraus entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten, soweit er die Absage zu vertreten hat. Höhere Gewalt und Erkrankung bleiben außer Betracht.


§ 4b Abbestellung bereits bestellter Hardware

(1) Bestellt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Hardware bei einem Vorlieferanten und bestellt der Auftraggeber sie danach ab, so hat er dem Auftragnehmer die dadurch tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere Stornoentgelte des Vorlieferanten, Manipulationsentgelte für die Rücknahme und Versandkosten.

(2) Der Ersatz ist der Höhe nach begrenzt durch die Stornoregelung des jeweiligen Vorlieferanten. Der Auftragnehmer legt die angefallenen Kosten auf Verlangen offen und weist sie nach. Eine darüber hinausgehende Pauschale wird nicht verrechnet.

(3) Der Auftragnehmer versucht zuvor, die Bestellung kostenfrei rückgängig zu machen oder die Ware anderweitig zu verwenden. Was er dadurch erlangt, ist anzurechnen.

(4) Statt des Ersatzes nach Absatz 1 kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm die Ware gegen Zahlung des vereinbarten Preises übergeben wird.

(5) Rücktrittsrechte von Verbrauchern nach § 6 bleiben unberührt.


§ 5 Zustandekommen des Vertrags

(1) Der Vertrag kommt mit der Unterschrift beider Teile zustande.

(2) Unabhängig davon gilt der Vertrag als geschlossen und der Auftraggeber ist gebunden, sobald auf sein ausdrückliches Verlangen hin mit der Ausführung begonnen wird. Der Auftragnehmer holt dieses Verlangen vor Ausführung in Textform ein (E-Mail genügt) und bestätigt darin die betroffenen Positionen und deren Preis.

(3) Tritt der Auftraggeber danach zurück, so hat er die bereits erbrachte Arbeitsleistung zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. Ein allfälliges Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 6 bleibt davon unberührt.

(4) Hardware löst den Vertrag ebenfalls aus. Der Vertrag gilt auch dann als geschlossen, sobald auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers Hardware für ihn bestellt wird, die nicht zum Lagerbestand gehört. Der Auftragnehmer holt dieses Verlangen vor der Bestellung in Textform ein (E-Mail genügt) und nennt darin die betroffenen Positionen und deren Preis. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 4a Abs. 3 zweiter Satz.


§ 6 Rücktrittsrecht des Verbrauchers

Dieser Paragraf gilt nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Unternehmern ist er zu streichen.

(1) Wird dieser Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen — insbesondere beim Termin im Betrieb oder in der Wohnung des Auftraggebers — oder im Fernabsatz, so kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei gleichzeitiger Lieferung von Waren mit deren Erhalt.

(2) Die vollständige Belehrung samt Muster-Widerrufsformular ist diesem Vertrag als Anlage 3 angeschlossen und wurde dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss auf Papier ausgehändigt.

(3) Beginn vor Ablauf der Rücktrittsfrist. Wünscht der Auftraggeber, dass mit den Arbeiten schon vor Ablauf der 14 Tage begonnen wird, so hat er dies ausdrücklich zu verlangen. Er unterschreibt dazu die nachstehende gesonderte Erklärung. Tritt er danach zurück, so hat er den anteiligen Wert der bis dahin erbrachten Leistungen zu ersetzen (§ 16 Abs. 2 FAGG). Ist die Leistung zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erbracht, erlischt das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).

Gesondertes ausdrückliches Verlangen (nur bei Verbrauchern auszufüllen) Ich verlange ausdrücklich, dass der Auftragnehmer mit den vereinbarten Arbeiten bereits vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Rücktritt den anteiligen Wert der bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen habe und dass mein Rücktrittsrecht erlischt, sobald die Leistung vollständig erbracht ist. Ort, Datum: [[…]] Unterschrift Auftraggeber: [[…]]

§ 7 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung nimmt der Auftraggeber die Leistung ab. Über die Abnahme wird ein kurzes Protokoll (Anlage 2) erstellt, das beide Teile unterzeichnen. Darin werden festgehalten: Datum, abgenommene Positionen, festgestellte Mängel und die Frist zu deren Behebung.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Benutzung, ohne innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige Mängel zu rügen, so gilt die Leistung als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn sie auf diese Rechtsfolge bei der Fertigstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen wurden.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.


§ 8 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

(2) Für die Einrichtungsleistungen nach diesem Vertrag gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 933 Abs. 1 ABGB). Gegenüber Verbrauchern wird sie nicht verkürzt. Gegenüber Unternehmern wird sie auf ein Jahr verkürzt (§ 933 Abs. 4 ABGB); Mängel sind nach § 377 UGB unverzüglich zu rügen.

(3) Für gelieferte Hardware gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe; sie wird nicht verkürzt. Gegenüber Unternehmern wird sie auf zwölf Monate ab Übergabe verkürzt (§ 933 Abs. 4 ABGB); Mängel sind nach § 377 UGB unverzüglich zu rügen. Ansprüche gegen den Hersteller bleiben in beiden Fällen unberührt.

(3a) Für Montagearbeiten, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, beträgt die Frist gegenüber Verbrauchern drei Jahre (§ 933 Abs. 1 ABGB). Gegenüber Unternehmern wird sie auf zwölf Monate verkürzt.

(4) Keine Gewähr wird geleistet für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellte Geräte, auf dessen Netzwerk oder Stromversorgung, auf unsachgemäße Behandlung, auf Eingriffe Dritter oder auf normale Abnützung zurückgehen.

(5) Der Auftragnehmer kann Mängel nach seiner Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben. Ist Zutritt zum Einsatzort erforderlich, hat der Auftraggeber diesen zu gewähren.


§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er gegenüber Unternehmern nicht. Gegenüber Verbrauchern haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(3a) Ebenfalls ausgeschlossen ist gegenüber Unternehmern die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Das gilt insbesondere für entgangene Werbeeinnahmen und für Umsatzausfälle, die darauf beruhen, dass ein Bildschirm ausgefallen ist oder einen Inhalt nicht, verspätet oder fehlerhaft wiedergegeben hat.

(3c) Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsgrenzen dieses Paragraphen gelten gegenüber Unternehmern auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, insbesondere von Subunternehmern, die mit Lieferung, Montage oder Installation betraut sind (§ 1313a ABGB). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

Unberührt bleiben Absatz 1 (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende Rechte von Verbrauchern.

(3b) Der Höhe nach ist die Haftung gegenüber Unternehmern begrenzt auf

Betroffene LeistungObergrenze
Softwarenutzung und Einrichtungdas Entgelt der letzten zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis
Hardware, Lieferung und Montagedie Auftragssumme des betroffenen Auftrags
Sach- und Vermögensschäden aus Arbeiten vor Ort50.000,00 Euro je Schadensfall

Maßgeblich ist der höhere der zutreffenden Beträge. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.

Unberührt bleiben in jedem Fall die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften sowie die zwingenden Bestimmungen des KSchG.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an verdeckt geführten Leitungen und Installationen, über die er vom Auftraggeber nicht informiert wurde (§ 2 Abs. 4).

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, die daraus entstehen, dass ein Bildschirm zu einem bestimmten Zeitpunkt keinen oder einen falschen Inhalt gezeigt hat.

(6a) Subunternehmer. Der Auftragnehmer darf sich zur Erbringung von Lieferung und Montage eines Subunternehmers bedienen. Er bleibt Vertragspartner des Auftraggebers. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen haftet er nur nach Maßgabe des § 9.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn sie bereits montiert ist; der Auftraggeber hat sie bis dahin pfleglich zu behandeln und darf sie weder veräußern noch verpfänden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sie bei Verzug nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer Nachfrist abzuholen.

Kleinmaterial, das der Auftragnehmer im Rahmen einer Einrichtung beistellt, geht mit der Übergabe in das Eigentum des Auftraggebers über.


§ 10a Rechte an Werken, Unterlagen und Entwürfen

(1) Erstellt der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags urheberrechtlich geschützte Werke — insbesondere Entwürfe, Pläne, Grafiken, Gestaltungen, Texte, Fotografien, Videos oder Programmteile — so verbleibt das Urheberrecht bei ihm. Der Auftraggeber erhält daran Werknutzungsrechte nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Umfang. Der Auftraggeber erhält ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, die Werke für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Ein darüber hinausgehender Umfang — insbesondere ein ausschließliches Werknutzungsrecht, die Weitergabe an Dritte, die Bearbeitung oder die Nutzung für andere Zwecke — bedarf einer gesonderten Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.

(3) Übergang erst mit vollständiger Zahlung. Die Werknutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des dafür vereinbarten Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis dahin räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine widerrufliche Bewilligung ein, die Werke im vereinbarten Umfang zu nutzen.

(4) Zahlungsverzug. Befindet sich der Auftraggeber mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer fälligen Teilzahlung länger als 30 Tage in Verzug und hat der Auftragnehmer ihn unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemahnt, so kann der Auftragnehmer die Bewilligung nach Abs. 3 widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu erklären. Mit dem Zugang des Widerrufs hat der Auftraggeber die Nutzung der betroffenen Werke einzustellen. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt bestehen. Zahlt der Auftraggeber nach, so lebt die Bewilligung wieder auf und die Rechte gehen nach Abs. 3 über.

(5) Grenzen des Widerrufs. Der Widerruf erstreckt sich nicht auf Werke, für die das Entgelt bereits vollständig bezahlt wurde, und nicht auf Bestandteile, die der Auftraggeber beigestellt hat. Er erstreckt sich außerdem nicht auf Daten und Inhalte des Auftraggebers; diese sind ihm auf Verlangen jederzeit herauszugeben, auch im Verzug.

(6) Beigestellte Werke. Stellt der Auftraggeber Vorlagen, Bilder, Schriften, Marken oder Texte bei, so sichert er zu, über die dafür erforderlichen Rechte zu verfügen, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei. Gegenüber Verbrauchern gilt die Freistellung nur, soweit sie den Verstoß zu vertreten haben.

(7) Nennung. Der Auftragnehmer darf auf eine von ihm erstellte Gestaltung in üblicher Weise als Urheber hinweisen. Der Auftraggeber kann dem widersprechen; ein Anspruch auf Entfernung eines bereits angebrachten Hinweises besteht nur für die Zukunft.


§ 11 Laufende Betreuung (optional)

Nur ausfüllen, wenn eine laufende Betreuung vereinbart wird. Sonst streichen.
Leistungsumfang[[z. B. Fernwartung, Inhaltspflege, Vor-Ort-Einsatz]]
Reaktionszeit[[z. B. am nächsten Werktag]]
Erreichbarkeit[[z. B. Mo–Fr 9–17 Uhr]]
Entgelt[[Betrag]] € je [[Monat / Quartal / Jahr]]
Laufzeit[[Dauer]], danach [[Verlängerung / Ende]]
Kündigungsfrist[[Frist]]

Enthaltene Einsätze: [[Anzahl]] je [[Zeitraum]]. Darüber hinausgehende Einsätze werden nach § 3 verrechnet.


§ 12 Datenschutz

(1) Beide Teile verarbeiten personenbezogene Daten nach der DSGVO und dem DSG. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.blickfaenger.at/legal.

(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, so gilt die als Anlage 4 beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Erhält der Auftragnehmer bei Arbeiten vor Ort Zugang zu Systemen oder Unterlagen des Auftraggebers, so behandelt er diese vertraulich und greift nur insoweit darauf zu, als es zur Leistungserbringung erforderlich ist.


§ 13 Geheimhaltung

Beide Teile behandeln alle im Rahmen dieses Vertrags erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich, auch nach Ende des Vertrags. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.


§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht: österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzbestimmungen ihres Aufenthaltsstaates unberührt.

(2) Gerichtsstand: Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.

(3) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Salvatorische Klausel: Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) Bestandteile des Vertrags in dieser Rangfolge:

  1. dieser Vertrag samt ausgefüllten Feldern
  2. Anlage 1 — Leistungsbeschreibung
  3. die AGB des Auftragnehmers in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
  4. der Lizenzvertrag, soweit die Software betroffen ist

Bei Widersprüchen geht die vorrangige Regelung vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.


Unterschriften

Der Auftraggeber bestätigt, die AGB, die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und — als Verbraucher — die Widerrufsbelehrung (Anlage 3) vor der Unterschrift erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.

AuftragnehmerAuftraggeber
Ort, Datum: [[…]]Ort, Datum: [[…]]
____________________________________________________________
Matthias Gattringer e.U.[[Name, Funktion]]

Anlagen

Nr.AnlageStatus
1Leistungsbeschreibungje Auftrag auszufüllen
2AbnahmeprotokollVordruck, am Ende dieses Dokuments
3Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformularwiderrufsbelehrung.md
4Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)avv.md, maßgeblich ist Anlage 1 Abschnitt 1.A oder 1.B
5Allgemeine Geschäftsbedingungenagb.md
6Zahlungsvereinbarung Hardware (Einzelfall)Vordruck, am Ende dieses Dokuments — nur bei Abweichung von § 3 Abs. 6a


Anlage 2 — Abnahmeprotokoll

Wird bei der Übergabe ausgefüllt, in zwei Ausfertigungen unterschrieben, je eine für jede Partei. Es ersetzt keine Rechnung und keine Gewährleistungserklärung.

Zum Vertrag vom [[Datum]] · Auftraggeber [[Firmenwortlaut oder Name]]

Ort der Abnahme [[Anschrift]] · Tag der Abnahme [[Datum]]

1. Abgenommene Leistungen

Pos.Leistung laut Anlage 1erbrachtabgenommen
1[[Leistung]]☐ ja ☐ nein ☐ teilweise☐ ja ☐ nein
2[[Leistung]]☐ ja ☐ nein ☐ teilweise☐ ja ☐ nein
3[[Leistung]]☐ ja ☐ nein ☐ teilweise☐ ja ☐ nein

2. Gelieferte und eingerichtete Geräte

Pos.Gerät (Bezeichnung des Auftraggebers)Kennung im Dashboardgeliefertmontiertangebunden
1[[Bezeichnung]][[Kennung]]☐ ja ☐ nein ☐ beigestellt☐ ja ☐ nein ☐ entfällt☐ ja ☐ nein
2[[Bezeichnung]][[Kennung]]☐ ja ☐ nein ☐ beigestellt☐ ja ☐ nein ☐ entfällt☐ ja ☐ nein

„beigestellt" bedeutet: Das Gerät stammt vom Auftraggeber. Für solche Geräte übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung (§ 10 Abs. 4).

3. Festgestellte Mängel

Nr.Beschreibung des Mangelsbehoben bis
1[[Beschreibung]][[Datum]]
2[[Beschreibung]][[Datum]]

☐ Es wurden keine Mängel festgestellt. ☐ Die festgestellten Mängel sind unwesentlich; die Abnahme wird dadurch nicht verweigert (§ 7 Abs. 3 des Vertrags).

4. Einschulung und Unterlagen

☐ Einschulung erfolgt am [[Datum]], Dauer [[Stunden]], Teilnehmer [[Namen]] ☐ Zugangsdaten zum Dashboard übergeben ☐ Bedienungshinweise übergeben ☐ Wartungspasswort und Kundennummer übergeben, Vertraulichkeit besprochen

5. Hinweis auf die Rechtsfolge

Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn er sie in Benutzung nimmt und nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Fertigstellungsanzeige Mängel rügt (§ 7 Abs. 2 des Vertrags).

AuftragnehmerAuftraggeber
Ort, Datum: [[…]]Ort, Datum: [[…]]
____________________________________________________________
Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U.[[Name, Funktion]]

Anlage 6 — Zahlungsvereinbarung Hardware (Einzelfall)

Dieser Vordruck wird nur verwendet, wenn im Einzelfall von der Vorkasse nach § 3 Abs. 6a abgewichen wird. Ohne ihn gilt: Hardware zu 100 % im Voraus.

Auftraggeber [[Firma, Anschrift]] · Auftrag / Angebot Nr. [[Nummer]] Datum [[Datum]]

Ergänzend zum Installations- und Projektvertrag wird für die Hardware dieses Auftrags Folgendes vereinbart:

1. Abweichendes Zahlungsziel

Abweichend von § 3 Abs. 6a ist der Kaufpreis der Hardware innerhalb von [[Anzahl]] Tagen ab Lieferung ohne Abzug zu zahlen.

2. Direktlieferung

☐ Die Hardware wird unmittelbar an den Standort des Auftraggebers geliefert: [[Lieferanschrift]]

3. Fälligkeit knüpft an die Lieferung, nicht an die Montage

Die Fälligkeit nach Ziffer 1 beginnt mit der Lieferung. Sie hängt ausdrücklich nicht von der Fertigstellung, Abnahme oder Inbetriebnahme der Montage- und Einrichtungsleistungen ab. Diese werden gesondert abgerechnet (§ 3 Abs. 6b) und gesondert fällig.

4. Was im Gegenzug vereinbart wird

☐ Mindestlaufzeit der Lizenzen: [[Anzahl]] Monate ☐ Freigabe als Referenzkunde (Name und Bild, widerruflich) ☐ Sonstiges: [[Beschreibung]]

5. Im Übrigen

Es bleibt bei § 3 Abs. 6b (Anzahlung auf Leistungen) und beim Eigentumsvorbehalt nach § 10. Diese Vereinbarung gilt nur für diesen Auftrag und begründet keinen Anspruch auf gleiche Bedingungen bei künftigen Aufträgen.

AuftragnehmerAuftraggeber
Ort, Datum: [[…]]Ort, Datum: [[…]]
____________________________________________________________
Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U.[[Name, Funktion]]