Lizenzvertrag

Fassung 1. Oktober 2026 (Fassung 10) · Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. · BlickFänger

Was eine Lizenz umfasst, wie lange sie läuft und was bei Kündigung geschieht.

Lizenzvertrag für die Produktlinie BlickFänger

Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U.

Selbstbedienung über das Dashboard (Weg A) Fassung 1. Oktober 2026 (Fassung 10) Ersetzt die Fassung 1. Oktober 2026 (Fassung 9).

Dieser Vertrag wird im Buchungsvorgang („Checkout") angezeigt. Der Kunde muss ihm und den AGB vor der Buchung ausdrücklich zustimmen. Nach der Buchung wird er dem Kunden gemeinsam mit der Auftragsbestätigung als PDF per E-Mail zugestellt.

§ 1 Vertragsparteien

Anbieter

Die Software Zimmerer, Matthias Gattringer e.U. Lobmeyrgasse 5/2/42, 1160 Wien, Österreich Firmenbuchnummer 627352b, Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien GISA-Zahl 37113858 (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik) und GISA-Zahl 40092973 (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent) Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich Telefon +43 676 83 112 796 E-Mail office@software-zimmerer.at

Gewerbe: Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (GISA-Zahl 37113858) sowie Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent (GISA-Zahl 40092973). Für die Lizenzierung der Software ist das IT-Gewerbe einschlägig. Anwendbares Berufsrecht: Gewerbeordnung (GewO), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at. Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 5 ECG sowie die übrigen Unternehmensangaben werden zentral in den Firmendaten der Software Zimmerer geführt und im Impressum in der jeweils gültigen Fassung ausgewiesen.

Vertragspartner ist ausschließlich das vorstehend genannte Unternehmen. „BlickFänger", „B-CONNECT" und „B-Alert" sind Bezeichnungen für Leistungen dieses Unternehmens und keine eigenen Rechtsträger. Dasselbe gilt für die übrigen Leistungsbereiche des Unternehmens. Rechnungen, Erklärungen und Mitteilungen gehen stets von dem oben genannten Unternehmen aus und sind an dieses zu richten, auch wenn sie eine Produktbezeichnung tragen.

Kunde

Die im Nutzerkonto hinterlegte natürliche oder juristische Person.

Der Buchungsvorgang richtet sich an Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG. Der Kunde bestätigt vor dem Absenden der Buchung ausdrücklich, dass er als Unternehmen bestellt, und gibt seinen Firmenwortlaut an; die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist freiwillig.

Diese Bestätigung ist eine Angabe des Kunden und keine rechtliche Einordnung. Stellt sich heraus, dass der Kunde den Vertrag tatsächlich nicht im Rahmen seines Unternehmens geschlossen hat, so ist er Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Verbrauchergewährleistungsgesetzes gelten für ihn ungeachtet seiner Angabe. Die Bestimmungen dieses Vertrags, die Verbraucher besserstellen, bleiben in diesem Fall anwendbar.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter überlässt dem Kunden die Digital-Signage-Software BlickFänger zur Nutzung über das Internet (Software as a Service). Der Kunde kann damit digitale Inhalte — Bilder, Videos, Texte, Playlisten und Zeitpläne — verwalten und auf angebundenen Anzeigegeräten wiedergeben.

(2) Gegenstand dieses Vertrags ist die zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit, nicht der Erwerb der Software. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder auf eine Installation auf eigener Infrastruktur des Kunden besteht nicht.

(3) Die Leistung wird je Lizenz abgerechnet. Eine Lizenz berechtigt zum Betrieb eines Anzeigegeräts. Sie ist ein freier Platz: Womit dieser Platz belegt wird, ist eine Eigenschaft des Geräts und keine Eigenschaft der Lizenz. Der Kunde muss sich bei der Buchung nicht festlegen.

Möglich sind:

AnzeigegerätHinweis
Browser — jedes Gerät mit Webbrowser (Smart-TV, PC, Tablet)Der Kunde richtet das Gerät selbst ein. Eine Installation durch den Anbieter ist nicht erforderlich.
App auf einem Android-Gerät des KundenDie App kann sich auf diesen Geräten nicht selbsttätig aktualisieren. Neue Fassungen muss der Kunde selbst einspielen.
B-CONNECT — die Software des Anbieters auf einem kleinen Abspielgerät, für Fernseher und Monitore ohne Smart-FunktionB-CONNECT bezeichnet die Software und das Systemabbild des Anbieters, nicht das Gerät. Das Gerät liefert der Anbieter auf Anfrage, mit aufgespieltem Abbild und eingerichtet (§ 9).

(4) Der Preis ist in jedem Fall derselbe. Der Kunde kann jederzeit wechseln — ein Gerät abmelden und ein anderes anmelden genügt, die Lizenz bleibt dieselbe.

(5) Nicht Gegenstand dieses Vertrags sind: die Anschaffung, Lieferung, Montage und Stromversorgung von Anzeigegeräten, die Internetanbindung des Kunden, die Erstellung von Inhalten sowie Arbeiten vor Ort. Solche Leistungen erbringt der Anbieter auf gesonderten Vertrag — nach § 7 der AGB oder nach dem Installationsvertrag (Weg B). Sie bestehen unabhängig von diesem Vertrag: Endet der Lizenzvertrag, berührt das die Hardware nicht, und umgekehrt.


§ 3 Registrierung und Nutzerkonto

(1) Die Registrierung eines Nutzerkontos ist kostenlos und begründet für sich allein kein entgeltliches Vertragsverhältnis. Sie verpflichtet den Kunden zu keiner Zahlung; Zahlungsdaten werden dabei nicht erhoben.

(2) Der Kunde hat bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und Änderungen unverzüglich im Dashboard nachzuführen. Rechnungen und Vertragsmitteilungen werden an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet.

(3) Zugangsdaten sind vertraulich zu halten. Der Kunde haftet für Handlungen, die über sein Konto vorgenommen werden, es sei denn, er hat den Missbrauch weder zu vertreten noch nach Kenntnis unverzüglich gemeldet.

(4) Der Anbieter kann ein Nutzerkonto, unter dem seit mehr als 24 Monaten keine Lizenz bestand und keine Anmeldung erfolgt ist, nach vorheriger Ankündigung per E-Mail mit einer Frist von 30 Tagen löschen.


§ 4 Zustandekommen des Vertrags

(1) Die Darstellung der Lizenzen im Dashboard und auf der Website ist kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

(2) Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er im Buchungsvorgang die Anzahl der Lizenzen und die Laufzeit auswählt, diesen Lizenzvertrag und die AGB durch Anhaken ausdrücklich annimmt und die abschließende Schaltfläche betätigt. Diese Schaltfläche ist mit „zahlungspflichtig bestellen" beschriftet.

(3) Vor dem Absenden werden dem Kunden alle Angaben in einer Übersicht angezeigt. Eingabefehler kann er dort durch Zurückgehen im Buchungsvorgang berichtigen (§ 10 Abs. 1 Z 3 ECG).

(4) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter die Buchung annimmt. Die Annahme erfolgt durch die Freischaltung der Lizenz im Dashboard, spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung per E-Mail. Der Zugang der bloßen Empfangsbestätigung nach § 10 Abs. 2 ECG ist noch keine Annahme.

(5) Der Anbieter übermittelt dem Kunden unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail mit PDF-Anhang). Sie enthält diesen Lizenzvertrag, die AGB, die Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufs­formular sowie die Rechnung beziehungsweise den Zahlungsplan (§ 7 Abs. 3 FAGG).

(6) Vertragssprache ist Deutsch. Der Anbieter speichert den Vertragstext und macht ihn dem Kunden im Dashboard dauerhaft zugänglich.


§ 5 Testzeitraum

(1) Jede erstmals für ein Gerät gebuchte Lizenz ist ab Freischaltung 30 Tage kostenlos nutzbar. In diesem Zeitraum fällt kein Entgelt an.

(2) Der Kunde kann die Lizenz während des Testzeitraums jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. Es entsteht dadurch keinerlei Zahlungspflicht.

(3) Der Anbieter erinnert den Kunden spätestens sieben Tage vor Ablauf des Testzeitraums per E-Mail an das bevorstehende Ende und an die dann beginnende Zahlungspflicht.

(4) Wird die Lizenz nicht bis zum Ablauf des Testzeitraums gekündigt, beginnt am Tag danach die gebuchte Laufzeit nach § 6, und das Entgelt nach § 7 wird fällig.

(5) Der Testzeitraum wird je Gerät nur einmal gewährt. Er entfällt bei Verlängerungen und bei Lizenzen, die nach einer vorangegangenen Kündigung erneut für dasselbe Gerät gebucht werden.


§ 6 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

(1) Nach Ablauf des Testzeitraums läuft die Lizenz für die gebuchte Laufzeit von drei, sechs oder zwölf Monaten.

(2) Erinnerung. Der Anbieter erinnert den Kunden vor dem Ende der Laufzeit zweimal per E-Mail:

  • rund drei Monate vor Ablauf — diese Nachricht nennt ausdrücklich, dass sich der Vertrag ohne Erklärung des Kunden verlängert, welche Folgen das hat, welches Entgelt dann anfällt und auf welchem Weg gekündigt werden kann;
  • spätestens zwei Wochen vor Ablauf — diese Nachricht erinnert an den nahenden Termin und nennt den Weg zur Verlängerung und zur Kündigung.

(3) Verlängerung. Erklärt der Kunde bis zum Ablauf der Laufzeit nichts, so verlängert sich der Vertrag

  • gegenüber Unternehmern um denselben Zeitraum, der ursprünglich gebucht wurde;
  • gegenüber Verbrauchern auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann in diesem Fall jederzeit zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Der Preis richtet sich nach der zuletzt gebuchten Laufzeitstufe.

(4) Ordentliche Kündigung. Die Kündigung ist jederzeit im Dashboard oder formlos per E-Mail an office@software-zimmerer.at möglich. Sie bedarf keiner Begründung. Sie wirkt zum Ende der laufenden Laufzeit, im Testzeitraum sofort und bei einem auf unbestimmte Zeit verlängerten Verbrauchervertrag zum Ende des laufenden Kalendermonats. Der Anbieter bestätigt den Eingang der Kündigung unverzüglich in Textform.

(5) Kündigung aus wichtigem Grund. Beide Teile können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auflösen, wenn ihnen die Fortsetzung unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Laufzeitrate in Verzug ist, wenn er wiederholt gegen § 8 verstößt oder wenn er den Dienst für rechtswidrige Zwecke einsetzt.

(6) Folgen des Vertragsendes. Mit Ablauf der Laufzeit wird die Lizenz ruhend gestellt: Das zugeordnete Gerät gibt keine Inhalte mehr wieder, das Nutzerkonto und die hochgeladenen Inhalte bleiben jedoch erhalten und im Dashboard einsehbar. Der Kunde kann seine Inhalte jederzeit herunterladen. Der Anbieter löscht die Inhalte einer ruhenden Lizenz nach Ablauf von zwölf Monaten nach vorheriger Ankündigung per E-Mail mit einer Frist von 30 Tagen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.


§ 7 Entgelt, Preise und Zahlung

(1) Das Entgelt richtet sich nach der gewählten Laufzeit und beträgt je Lizenz und Monat:

LaufzeitPreis je Lizenz und MonatGesamtbetrag je Lizenz und Laufzeit
3 Monate15,00 €45,00 €
6 Monate12,00 €72,00 €
12 Monate10,00 €120,00 €

(1a) Mengenstaffel. Bei einer Laufzeit von zwölf Monaten ermäßigt sich das Entgelt je Lizenz und Monat nach der Zahl der gleichzeitig laufenden Lizenzen des Kunden:

Lizenzenje Lizenz und Monat
1 – 210,00 €
3 – 99,00 €
10 – 248,50 €
25 – 498,00 €
50 – 1497,50 €
ab 1507,00 €

Maßgeblich ist die Gesamtzahl der Lizenzen des Kunden über alle seine Standorte, nicht die Zahl je Bestellung. Bei Laufzeiten von drei oder sechs Monaten gilt die Staffel nicht.

Wann der bessere Preis wirkt. Eine neu gebuchte Lizenz wird sofort zum Preis der damit erreichten Stufe abgerechnet. Bereits laufende Lizenzen wechseln mit Beginn ihrer jeweils nächsten Verlängerung auf den günstigeren Preis; während einer laufenden Laufzeit bleibt das vereinbarte Entgelt nach § 7 Abs. 8 unverändert. Der Kunde muss dafür nichts veranlassen.

Wenn die Zahl sinkt. Verringert sich die Zahl der laufenden Lizenzen, so gilt der höhere Preis der dann erreichten Stufe erst ab der nächsten Verlängerung der jeweiligen Lizenz. Eine Nachverrechnung für bereits abgerechnete Zeiträume findet nicht statt.

(2) Umsatzsteuer. Der Anbieter ist derzeit Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Die Rechnungen weisen daher keine Umsatzsteuer aus; die oben genannten Beträge sind die vom Kunden zu zahlenden Endpreise.

(3) Wenn die Steuerbefreiung entfällt. Entfällt die Steuerbefreiung nach Abs. 2 — etwa durch Überschreiten der Umsatzgrenze, durch Verzicht auf die Befreiung oder durch eine Gesetzesänderung —, gilt ab dem Zeitpunkt der Steuerpflicht:

  • Ist der Kunde Unternehmer, sind die in Abs. 1 genannten Beträge Nettobeträge. Die Umsatzsteuer wird ab diesem Zeitpunkt zusätzlich verrechnet und in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
  • Ist der Kunde Verbraucher, bleiben die in Abs. 1 genannten Beträge als Bruttopreise unverändert. Die Umsatzsteuer wird aus ihnen herausgerechnet; der zu zahlende Betrag ändert sich nicht.

Während einer laufenden Laufzeit bleibt das vereinbarte Entgelt in jedem Fall unverändert (§ 7 Abs. 8). Gegenüber Unternehmern wirkt die Umstellung frühestens ab der nächsten Verlängerung und wird nach § 7 Abs. 8 angekündigt. Der Anbieter informiert den Kunden über die Umstellung, sobald sie feststeht.

(3a) Rechnungshinweis. Solange die Steuerbefreiung nach Abs. 2 gilt, tragen die Rechnungen den Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG).

(4) Abweichende Preise. Der Anbieter kann mit einzelnen Kunden im Einzelfall abweichende Preise vereinbaren. Solche Vereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Kunden und begründen keinen Anspruch anderer Kunden.

(5) Zahlungsweise. Das Entgelt wird jeweils zu Beginn der Laufzeit im Voraus fällig. Es bestehen zwei Wege:

a) Buchung über die Weboberfläche. Das Entgelt wird über den Zahlungsdienstleister Stripe eingezogen. Der Kunde hinterlegt dazu im Buchungsvorgang ein gültiges Zahlungsmittel und erteilt die zur wiederkehrenden Abbuchung erforderliche Autorisierung. Die Zahlungsdaten werden ausschließlich bei Stripe gespeichert; der Anbieter erhält sie nicht.

b) Buchung über ein Angebot. Hier kann Zahlung auf Rechnung vereinbart werden. Die Rechnung ist binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen; ein abweichendes Zahlungsziel kann im Angebot festgelegt werden. Ein Zahlungsmittel muss in diesem Fall nicht hinterlegt werden.

(5a) Rechnungsempfänger. Der Anbieter richtet die Rechnung auf Wunsch an einen vom Kunden benannten Empfänger. Der Kunde bleibt in diesem Fall Vertragspartner und schuldet das Entgelt; eine Zahlungspflicht des benannten Empfängers gegenüber dem Anbieter wird dadurch nicht begründet.

(6) Rechnungen werden elektronisch als PDF ausgestellt und per E-Mail übermittelt. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu. Auf Verlangen erhält ein Verbraucher die Rechnung auch in Papierform.

(7) Verzug. Scheitert eine Abbuchung oder wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, so setzt der Anbieter dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf kann er die Lizenz sperren; der Entgeltanspruch bleibt bestehen. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB gegenüber Unternehmern, 4 % p. a. gegenüber Verbrauchern). Von Verbrauchern werden Mahn- und Inkassokosten nur in dem nach § 1333 Abs. 2 ABGB zulässigen, angemessenen Umfang und nur bei tatsächlicher Zweckmäßigkeit verlangt.

(8) Künftige Preisänderungen. Eine Änderung des Entgelts während einer laufenden Laufzeit ist ausgeschlossen. Für Verlängerungen kann der Anbieter das Entgelt ändern. Er teilt dies dem Kunden mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mit und weist dabei auf das Kündigungsrecht hin. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Ablauf der laufenden Laufzeit oder kündigt er, so endet der Vertrag mit Ablauf der laufenden Laufzeit zum bisherigen Preis.


§ 8 Pflichten und Verantwortung des Kunden

(1) Der Kunde ist für die über den Dienst wiedergegebenen Inhalte allein verantwortlich. Er sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt, insbesondere über Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Persönlichkeitsrechte sowie über die Rechte an abgebildeten Personen.

(2) Werden Inhalte mit Tonspur oder Musik wiedergegeben, hat der Kunde die dafür erforderlichen Rechte selbst zu erwerben, insbesondere allfällige Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (etwa AKM, austro mechana). Der Anbieter erwirbt und schuldet solche Rechte nicht.

(3) Nutzt der Kunde die Möglichkeit, Werbeflächen an eigene Werbepartner zu vergeben, so ist er für die Rechtmäßigkeit dieser Werbung selbst verantwortlich, insbesondere nach dem UWG, dem KennzeichnungsG und den Sonderwerbeverboten (etwa Tabak, Glücksspiel, Heilmittel). Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und seinen Werbepartnern bestehen ausschließlich zwischen diesen; der Anbieter ist daran nicht beteiligt und erhält daraus kein Entgelt.

(4) Untersagt ist die Wiedergabe von Inhalten, die gegen geltendes Recht verstoßen, die diskriminierend, gewaltverherrlichend, pornografisch oder in vergleichbarer Weise anstößig sind oder die Rechte Dritter verletzen.

(5) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit der Kunde den Verstoß zu vertreten hat.

(6) Werden dem Anbieter rechtswidrige Inhalte bekannt, so kann er diese sperren und den Kunden davon unverzüglich verständigen. Weitergehende Pflichten und Rechte nach dem ECG und der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) bleiben unberührt.

(7) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anzeigegeräte an den von ihm gewählten Standorten betrieben werden dürfen, und dass ihre Anbringung, Helligkeit und Sichtbarkeit den örtlichen Vorschriften entspricht (etwa Bauordnung, Straßenverkehrsordnung, Ortsbild- und Werbeanlagenrecht). Der Anbieter prüft dies nicht.


§ 9 B-CONNECT, Geräte und sonstige Hardware

(1) B-CONNECT ist Software. Der Anbieter stellt ein Systemabbild bereit, das aus einem handelsüblichen Kleinrechner ein BlickFänger-Anzeigegerät macht. Das Abbild ist Bestandteil der Leistung nach diesem Vertrag; ein Gerät ist es nicht.

(2) Hardware liefert der Anbieter selbst. Wünscht der Kunde ein Gerät, Halterungen oder Montage, stellt er im Dashboard eine unverbindliche Anfrage. Der Vertrag darüber kommt nach § 7 der AGB zustande und ist von diesem Lizenzvertrag unabhängig.

(3) Der Kunde hat einen Vertragspartner. Der Anbieter schuldet Lieferung und, soweit vereinbart, Montage; er stellt eine Rechnung. Zur Ausführung darf er sich eines Subunternehmers bedienen; für dessen Verschulden haftet er nur nach Maßgabe des § 15 der AGB. Preis, Lieferzeit, Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang und Gewährleistung richten sich nach § 7 und § 14 der AGB.

(4) Was der Anbieter tut. Er spielt das Abbild auf und richtet das Gerät ein — vor Ort oder aus der Ferne. Der Kunde nimmt es in Betrieb, indem er es anschließt, das Netz einrichtet und den Kopplungscode in seinem Konto eingibt.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein Gerät ohne gültige Lizenz keine Inhalte wiedergibt. Das betrifft die Software und ist unabhängig davon, von wem das Gerät stammt.

(6) Nach dem Ende des Vertrags erhält das Gerät keine Aktualisierungen mehr und gibt keine neuen Inhalte wieder. Das Gerät selbst bleibt Eigentum des Kunden; es ist ohne Lizenz jedoch nicht bestimmungsgemäß nutzbar.

§ 10 Rücktrittsrecht des Verbrauchers

(1) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm das gesetzliche Rücktrittsrecht nach §§ 11 ff. FAGG zu. Die vollständige Belehrung samt Muster-Widerrufsformular ist diesem Vertrag als Anhang beigefügt und jederzeit unter https://www.blickfaenger.at/agb abrufbar.

(2) Der Anbieter beginnt mit der Bereitstellung der Software sofort nach Vertragsabschluss, damit der Kunde den Testzeitraum nutzen kann. Da im Testzeitraum kein Entgelt anfällt, hat ein Rücktritt innerhalb dieses Zeitraums keine Zahlungspflicht zur Folge; der Anbieter verzichtet insoweit ausdrücklich auf einen anteiligen Wertersatz nach § 16 Abs. 2 FAGG.

(3) Bei der Lieferung von Hardware beginnt die Rücktrittsfrist erst mit deren Erhalt. Näheres regelt die Widerrufsbelehrung.

(4) Rücktrittsfunktion. Der Anbieter hält im Dashboard während der gesamten Rücktrittsfrist eine hervorgehobene und leicht zugängliche Funktion bereit, über die der Verbraucher den Rücktritt online erklären kann (§ 13a FAGG). Der Anbieter bestätigt den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe des Inhalts der Erklärung sowie des Datums und der Uhrzeit des Eingangs.


§ 11 Verfügbarkeit und Weiterentwicklung

(1) Der Anbieter betreibt den Dienst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und bemüht sich um eine durchgehend hohe Verfügbarkeit. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Störungen werden nach Kenntnis unverzüglich behoben.

(2) Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster. Diese werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gelegt und mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt.

(3) Nicht in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen die Anzeigegeräte des Kunden, deren Stromversorgung, die Internetanbindung des Kunden sowie Leistungen Dritter. Fällt die Internetverbindung eines Geräts aus, gibt dieses die zuletzt übertragenen Inhalte weiter wieder, soweit dies technisch möglich ist.

(4) Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter und stellt die Aktualisierungen bereit, die zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen (§ 7 VGG). Bei der Bei Nutzung der App auf einem eigenen Android-Gerät ist der Kunde darüber unterrichtet, dass er diese Aktualisierungen selbst einspielen muss; unterlässt er dies trotz Hinweis, haftet der Anbieter nicht für daraus entstehende Mängel (§ 7 Abs. 3 VGG).

(5) Zeitraum der Aktualisierungen. Der Anbieter stellt Aktualisierungen für die Dauer der Lizenz bereit. Solange eine Lizenz läuft, erhält das ihr zugeordnete Gerät die jeweils aktuelle Software; ein darüber hinausgehender Zeitraum wird nicht zugesagt.

(6) Nach dem Ende des Vertrags erhält das Gerät keine Aktualisierungen mehr. Es bleibt funktionsfähig für das, was ohne Verbindung zum Dienst möglich ist, gibt aber keine neuen Inhalte mehr wieder. Eine gekaufte B-CONNECT Box bleibt Eigentum des Kunden; sie ist ohne Lizenz jedoch nicht bestimmungsgemäß nutzbar.

(7) Der Anbieter darf die digitale Leistung über das zur Vertragsmäßigkeit Erforderliche hinaus ändern, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Als triftige Gründe werden vereinbart:

  1. die technische Weiterentwicklung der Software, insbesondere die Ablösung veralteter Bestandteile und die Anpassung an neue Geräte, Betriebssysteme oder Browser;
  2. die Anpassung an geänderte rechtliche Vorgaben oder an Entscheidungen von Behörden und Gerichten;
  3. der Wegfall oder die Änderung einer Leistung Dritter, auf die der Anbieter angewiesen ist, insbesondere von Schnittstellen zu Fahrplan-, Wetter- oder Zahlungsdiensten;
  4. die Abwehr von Sicherheitsrisiken.

(7a) Wesentliche Änderungen des Funktionsumfangs, die den Kunden nicht nur unerheblich beeinträchtigen, teilt der Anbieter mindestens 30 Tage im Voraus auf einem dauerhaften Datenträger mit. Der Verbraucher kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung oder ab dem Zeitpunkt der Änderung — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt — kostenfrei auflösen (§ 27 Abs. 2 VGG). Die Auflösung ist nicht möglich, wenn der Anbieter dem Kunden die Möglichkeit einräumt, die digitale Leistung unverändert und ohne zusätzliche Kosten weiter zu nutzen, und diese vertragsmäßig bleibt.


§ 12 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, gegenüber Verbrauchern insbesondere das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) für digitale Leistungen, gegenüber Unternehmern die §§ 922 ff. ABGB.

(2) Der Anbieter schuldet die Vertragsmäßigkeit während der gesamten Laufzeit (§ 5 VGG). Mängel sind ihm in nachvollziehbarer Form mitzuteilen; er behebt sie innerhalb angemessener Frist.

(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Unternehmer haben Mängel unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen ab Erkennbarkeit, zu rügen.

(4) Der Anbieter leistet keine Gewähr dafür, dass die Software auf jedem beliebigen Endgerät des Kunden fehlerfrei läuft. Maßgeblich sind die auf der Website veröffentlichten technischen Voraussetzungen.


§ 13 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Gegenüber Verbrauchern haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3a) Ebenfalls ausgeschlossen ist gegenüber Unternehmern die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Das gilt insbesondere für entgangene Werbeeinnahmen und für Umsatzausfälle, die darauf beruhen, dass ein Bildschirm ausgefallen ist oder einen Inhalt nicht, verspätet oder fehlerhaft wiedergegeben hat.

(3b) Der Höhe nach ist die Haftung gegenüber Unternehmern begrenzt auf

Betroffene LeistungObergrenze
Softwarenutzung und Einrichtungdas Entgelt der letzten zwölf Monate vor dem schädigenden Ereignis, mindestens jedoch 5.000,00 Euro je Schadensfall
Hardware, Lieferung und Montagedie Auftragssumme des betroffenen Auftrags, mindestens jedoch 5.000,00 Euro je Schadensfall
Sach- und Vermögensschäden aus Arbeiten vor Ort50.000,00 Euro je Schadensfall

(3b-1) Serienschäden. Mehrere Schäden, die auf derselben Ursache beruhen, gelten als ein Schadensfall. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ersten Schadensmeldung.

(3b-2) Kardinalpflichten. Die Beschränkungen der Absätze 3, 3a und 3b gelten nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Anbieter auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

Maßgeblich ist der höhere der zutreffenden Beträge. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden.

Unberührt bleiben in jedem Fall die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften sowie die zwingenden Bestimmungen des KSchG.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine über den Dienst verwalteten Inhalte regelmäßig selbst zu sichern. Für Datenverlust haftet der Anbieter nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Sicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

(5) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Anzeigegerät zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Inhalt nicht oder fehlerhaft wiedergegeben hat, soweit dies auf Umständen nach § 11 Abs. 3 beruht.

(6) Zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 14 Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.

(2) Alle Rechte an der Software, an der Benutzeroberfläche, am Quellcode, am Design, an der Marke „BlickFänger" und an der Bezeichnung „B-CONNECT" verbleiben beim Anbieter.

(3) Dem Kunden ist untersagt, die Software zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verkaufen oder Dritten zugänglich zu machen, sie zurückzuentwickeln oder zu dekompilieren, Sicherungs- und Lizenzprüfmechanismen zu umgehen oder die Software als eigene Leistung weiterzuvermarkten — jeweils nur, soweit die §§ 40d und 40e UrhG nicht zwingend etwas anderes vorsehen.

(3a) Auf die Rechte nach § 40d Abs. 2 und 3 UrhG — Vervielfältigung und Bearbeitung, soweit für die bestimmungsgemäße Benutzung notwendig, Sicherungskopien sowie das Beobachten, Untersuchen und Testen des Programms — und auf das Recht der Dekompilierung nach § 40e UrhG kann nicht wirksam verzichtet werden. Abs. 3 ist insoweit einschränkend auszulegen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung ergibt sich aus § 2 und aus der Zahl der gebuchten Lizenzen.

(4) Inhalte, die der Kunde hochlädt, bleiben sein Eigentum. Er räumt dem Anbieter das zur Vertragserfüllung erforderliche, auf die Vertragsdauer beschränkte technische Nutzungsrecht ein (Speichern, Vervielfältigen, Umwandeln, Übertragen an die Anzeigegeräte).

(5) Der Anbieter darf den Kunden nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung als Referenz nennen.


§ 15 Datenschutz

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach der DSGVO und dem DSG. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.blickfaenger.at/legal.

(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet — insbesondere Inhalte, die der Kunde hochlädt, sowie Nutzungsdaten der von ihm angelegten Unterkonten — geschieht dies auf Grundlage der als Anhang B beigefügten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Sie ist Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Dashboard ein aktuelles Standbild des jeweils angezeigten Bildschirminhalts abrufen kann, wenn sich das Gerät zuletzt innerhalb von zehn Minuten gemeldet hat. Dieses Standbild zeigt den wiedergegebenen Inhalt, keine Aufnahme der Umgebung; es wird keine Kamera verwendet. Der Kunde ist dafür verantwortlich, keine personenbezogenen Daten Dritter über den Dienst wiederzugeben, für die er keine Rechtsgrundlage hat.

(4) Nachweisdaten über die Wiedergabe (Proof of Play) werden 24 Monate gespeichert und danach durch einen täglichen Löschlauf gelöscht. Die Frist ist an den Zweck gebunden: Eine Eigentümerversammlung und eine Werbeabrechnung finden jährlich statt, ein Nachweis muss zwei volle Zyklen abdecken.


§ 16 Änderungen dieses Vertrags

(1) Der Anbieter kann diesen Vertrag ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, an eine geänderte technische Ausgestaltung oder zur Schließung einer nachträglich entstandenen Regelungslücke erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Der Kunde kann bis zum Wirksamwerden widersprechen. Widerspricht er, so endet der Vertrag mit Ablauf der laufenden Laufzeit zu den bisherigen Bedingungen. Auf diese Rechtsfolge und auf die Bedeutung seines Schweigens wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.

(3) Der Hauptleistungsinhalt und das Entgelt können auf diesem Weg nicht geändert werden.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben die zwingenden Schutzbestimmungen des Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Gerichtsstand. Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Unternehmer können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Für Verbraucher gilt diese Einschränkung nicht.

(4) Übertragung. Der Anbieter kann den Vertrag mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten auf ein Unternehmen übertragen, das seine Geschäftstätigkeit fortführt. Der Kunde kann in diesem Fall zum Übertragungszeitpunkt kündigen.

(5) Schriftform. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

(6) Salvatorische Klausel. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(7) Streitbeilegung. Beschwerden können unmittelbar an office@software-zimmerer.at gerichtet werden; der Anbieter antwortet innerhalb von 14 Tagen. Darüber hinaus ist der Anbieter bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Internet Ombudsstelle teilzunehmen, einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (www.ombudsstelle.at). Diese Bereitschaft ist freiwillig und begründet keine Verpflichtung, ein Verfahren im Einzelfall zu führen.


Anhänge

  • Anhang A — Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular (widerrufsbelehrung.md)
  • Anhang B — Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (avv.md), maßgeblich ist Anlage 1 Abschnitt 1.A
  • Anhang C — Allgemeine Geschäftsbedingungen (agb.md)